Club Statutes

Satzung des Yale Club e.V.

Datum der letzten Änderung/Eintragung: 7. März 2020

§1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Yale Club e.V.”. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

§2 Zweck

Der Zweck des Vereins besteht 

  1. in der Unterstützung von Studenten und Lehrern des Yale College und der Yale University, die sich im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung oder zu Zwecken von Forschung und Lehre vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,
  2. der Abhaltung von allgemein zugänglichen Vortrags- und Lehrveranstaltungen mit diesen Personen, sowie anderen Angehörigen des Yale College und der Yale University, die zu einem internationalen Austausch von Kenntnissen und Erfahrungen und einer beiderseitigen Verständigung beitragen können, sowie 
  3. in der Unterstützung von Schülern, Studenten oder Lehrern aus der Bundesrepublik Deutschland, die zu ihrer Aus- oder Weiterbildung oder im Rahmen von Forschung und Lehre vorübergehend am Yale College oder der Yale University tätig werden wollen. Die Veranstaltungen des Vereins sind jedermann zugänglich. Sie sollen vornehmlich in Amerika-Häusern oder vergleichbaren Begegnungsstätten durchgeführt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Einzelperson nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag durch schriftliche Erklärung des Vorstands erworben. Sie erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß, oder wenn ein Mitglied an drei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen nicht teilgenommen hat.
  3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
  4. Der Ausschluß erfolgt aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluß mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen aller Mitglieder.

§4 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden (Secretary) und dem Kassenwart (Treasurer). Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.
  2. Der Vorsitzende und ein anderes Mitglied des Vorstandes sind zur Vertretung des Vereins gemeinsam befugt. In Bezug auf die Kontoführung und -eröffnung ist der Kassenwart gegenüber der Bank zur alleinigen Vertretung des Vereins befugt.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet. Die Bücher über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden vom Kassenwart geführt.
  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
    2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
    3. die Genehmigung des Haushaltsplans und die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    4. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
    5. die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
    6. die Beschlußfassung über alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten und ihr nach dieser Satzung übertragenen Angelegenheiten.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird in den ersten sechs Monaten des Jahres durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich einzuladen.
  3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
  4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, falls ein Viertel der Mitglieder des Vereins anwesend ist.
  5. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig. Vorige schriftliche Stimmabgabe ist möglich. Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Angelegenheiten. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Handelt es sich um die Wahl des Vorstands, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
  7. Über die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorstand zu unterzeichnen ist.
  8. Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen mindestens 2 Wochen im Voraus per Post, Email oder andere elektronische Kommunikation.
  9. Teilnahme an Mitgliederversammlungen kann persönlich oder via Telefonkonferenz oder Videokonferenz (z.B. Skype) erfolgen.

§7 Satzungsänderung

Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

§8 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege der Beziehungen zwischen den in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen ehemaligen Studenten oder Lehrern des Yale College und der Yale University sowie in der Pflege der Beziehungen zwischen diesen Personen und den vorgenannten Institutionen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§9 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ⅔ der Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stifterverband für die deutsche Wissenschaft e.V., Bonn, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§10 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.